 |
 |
 |
Occasionsgarantie Auto-Vetterli AG
|
Leistungsumfang
|
Die Occasions-Garantie der Auto-Vetterli AG umfasst folgende Teile des Fahrzeuges:
|
|
|
Motor
|
 |
Zylinderkopf |
 |
Zylinderkopfdichtung |
 |
Zylinderblock |
 |
Nockenwelle |
 |
Ventilstössel |
 |
Ventile |
 |
Ventilführungen |
 |
Kolben |
 |
Kolbenringe |
 |
Pleuelstangen |
 |
Kurbelgehäuse |
 |
Kurbelwelle |
 |
Kurbelwellenlager |
 |
Ölwanne |
 |
Ölpumpe |
 |
Ölfiltergehäuse |
 |
Öldruckschalter |
 |
Turbo/G-Lader |
 |
alle Innenteile, die mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehen, |
 |
Elektromotor Hybrid |
|
|
|
Getriebe (Mech+Autom.)
|
 |
Getriebegehäuse |
 |
Drehmomentwandler |
 |
alle Innenteile des Getriebes |
|
|
|
Antrieb
|
 |
Allradantrieb |
 |
Zwischengetriebe |
 |
Viscokupplung |
 |
Kardanwellen |
 |
Antriebswellen |
 |
Antriebswellengelenke |
 |
Radlager |
 |
Hybrid Synergy Drive (HSD) |
|
|
|
Achsgetriebe
|
 |
Achsgehäuse und alle Innenteile des Achsgetriebes, Differentialwellen, Lager |
|
|
|
Zusätzliche Deckung
|
Im Zusammenhang mit einer Reparatur an einer der obgenannten Positionen vergüten wir zusätzlich: Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten.
|
|
|
Nicht im Deckungsumfang enthalten:
|
Dichtungen, Simmeringe, Keilriemen, Zahnriemen, Betriebs-/Hilfsstoffe, Kühl/Frostschutzmittel, Chemikalien, Filtereinsätze jeglicher Art, Hydraulikflüssigkeiten, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Schäden die durch Öl- bzw. Kühlflüssigkeismangel oder Frosteinwirkung entstehen.
|
|
|
Leistungen
|
Sie haben Anspruch auf die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur einschliesslich aller notwendigen Ersatzteile unter Berücksichtigung der nachvollgenden Bestimmungen.
Für jeden Schadenfall, bei welchem die Auto-Vetterli AG Reparaturleistungen erbringt, geht ein Selbstbehalt von Fr. 100.- zu Lasten des Fahrzeughalters.
Die Arbeitskosten werden zu 100% übernommen, die Materialkosten unter Berücksichtigung des Kilometerstandes bei Schadeneintritt wie folgt bezahlt:
|
|
|
|
bis |
60'000 km |
10% |
|
bis |
70'000 km |
20% |
|
bis |
80'000 km |
30% |
|
bis |
90'000 km |
40% |
|
bis |
100'000 km |
50% |
|
über |
100'000 km |
60% |
|
|
|
|
|
|
|
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschliesslich der Aus- und Einbaukosten.
Als Schadenhöchstgrenze gelten Fr. 4'000.- Materialkosten.
Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt. Die Ermittlung des Zeitwertes des Fahrzeuges erfolgt nach den Bewertungsrichtlinien des Schweiz. Verbandes der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen (VFFS).
|
|
|
Ausschlüsse
|
Von der Garantie in jedem Fall ausgeschlossen sind Schäden: • durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von aussen her mit mechanischer Gewalt plötzlich eintretendes Ereignis. • durch Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Explosion, Kurzschluss, Felssturz, Erdrutsch, Steinschlag, Lawine, Schneerutsch, Schneedruck, Hochwasser und Überschwemmung. • durch Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe. • durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z.B durch Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind. • die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten Achs- oder Anhängerlasten ausgesetzt wurde. • die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. • die durch unsachgemässe, mut- oder böswillige Behandlung zurückzuführen sind. • durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung. • durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmung oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie. • für die ein Dritter als Hersteller oder Lieferant aus Reparaturauftrag oder aus anderweitiger Garantiezusage einzutreten hat. • an Fahrzeugen, die während der Versicherungsdauer ganz oder teilweise zur gewerbsmässigen Personenbeförderung verwendet, gewerbsmässig an einen wechselnden Personenkreis vermietet oder gewerbsmässig als Fahrschulwagen eingesetzt werden. • die darauf zurückzuführen sind, dass die vom Hersteller des Fahrzeuges vorgeschriebenen Vorgaben und Serviceintervalle nach Beginn der Garantieversicherung nicht eingehalten worden sind. • welche durch ein defektes Teil, das nicht im Deckungsumfang enthalten ist, verursacht werden • Schäden die nachweislich vor Garantiebeginn bestanden haben • Bei Ereignissen, die später als 10 Tage nach Eintritt des Garantiefalles gemeldet werden
|
|
|
Was müssen Sie beachten:
|
Wartung Die Wartung Ihres Fahrzeugs durch eine qualifizierte Werkstatt erhält die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges. Für den ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt Ihres Fahrzeugs in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung sind Sie verantwortlich. Um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten ist es die Pflicht des Fahrzeughalters, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Serviceintervalle und Service-Arbeiten vollständig und korrekt durch die Auto-Vetterli AG ausgeführt werden, ansonsten entfällt jeglicher Garantie Anspruch!
In speziellen Fällen (z.B bei wohnortsbedingten Anreisezeiten über 1h) dürfen die Wartungsarbeiten, nach vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der Auto-Vetterli AG, durch eine nähergelegene Fachwerkstatt ausgeführt werden.
Garantie-Dauer Die Garantie gilt 12 Monate/10’000 Km ab Fahrzeugablieferung (je nachdem,was zuerst eintritt)
Was müssen Sie im Schadenfall beachten? Bitte prüfen Sie vor Inanspruchnahme der Garantie die folgenden Punkte: - Läuft die Garantie für Ihr Fahrzeug noch? - Ist das defekte Teil innerhalb des Deckungsumfangs enthalten? - Sind die Serviceintervalle des Herstellers eingehalten worden?
Wo können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen?
Schaden im Inland: Sämtliche Reparaturarbeiten müssen durch die Auto-Vetterli AG ausgeführt werden, ansonsten entfällt jeglicher Garantie Anspruch! In speziellen Fällen (z.B bei wohnortsbedingten Anreisezeiten über 2h) dürfen die Reparaturarbeiten, nach vorhergehenden schriftlichen Zustimmung der Auto-Vetterli AG, durch eine nähergelegene Fachwerkstatt ausgeführt werden.
Schaden im Ausland: Informieren Sie in jedem Fall die Auto-Vetterli AG unter Tel.-Nr. +41 44 866 70 50 vor Reparaturbeginn über den eingetretenen Schaden. Nach Rücksprache und Bekanntgabe der Schadennummer können Sie die Reparatur in einer entsprechenden Markenvertretung ausführen lassen. Begleichen Sie die Rechnung direkt bei der Reparaturwerkstätte. Senden Sie die quittierte Originalrechnung inkl. Servicebestätigungen und Ihrer Bank- oder Postcheque-Verbindung an unsere Adresse. Die ausgewiesenen Kosten werden Ihnen im Rahmen der Garantiebedingungen umgehend zurückerstattet.
Generelles Bei Verspätung der Schadenmeldung oder wird gegen das Gebot der Vertragstreue verstossen, entfällt unsere Leistungspflicht.
Selbstbehalt Ihr Selbstbehalt beträgt Fr. 100.- pro Schadenfall, bei welchem die Auto-Vetterli AG Reparaturkosten aus dem Garantievertrag erbringt.
Allgemeine Garantie-Bestimmungen Die Occasions-Garantie gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas, welche auf der Internationalen Versicherungskarte für Motorfahrzeuge (Grüne Karte) aufgeführt sind, sowie in allen Mittelmeerrand und Mittelmeerinselstaaten. Bei Transport über Meer wird der Garantieschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- oder Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (betrifft nicht Fürstentum Liechtenstein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kontrollschilder, verfällt der Garantieschutz mit sofortiger Wirkung. Bei einem Halterwechsel gehen Rechte und Pflichten auf den neuen Fahrzeughalter über. Die Occasions Garantie gilt für Ereignisse, die innerhalb der vertraglich vereinbarten Garantiedauer eintreten und vor Reparaturbeginn gemeldet werden. Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren nach Ablauf der Garantie. Ihre Garantie gilt für Ereignisse, die innerhalb der Garantiedauer eintreten und ordnungsgemäss vor Garantieende und Reparaturbeginn gemeldet werden.
Gerichtsstand Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz, bzw. Wohnsitz des Verkäufers. Es gilt Schweizer Recht.
|
|
|
Garantiebedingungen, Stand 15.7.2007
|
|
|
|
zurück
|
|
|
(C) Auto-Vetterli AG - Alle Rechte vorbehalten |
|
Diese Seite drucken
|