Auto-Vetterli AG - 8423 Embrach-Embraport

Mietwagen Vertragsbestimmungen
Preise:
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Alle Preisangaben zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Der Treibstoff ist nicht im Mietpreis inbegriffen.
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Der Mieter erhält das Fahrzeug vollgetankt und bringt es vollgetankt zurück.
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Die geschätzten Mietkosten sind bei der Ablieferung zu bezahlen. Bei Mietende, d.h. bei Rückgabe des Wagens am im Mietvertrag aufgeführten Ort, sind alle weiteren aufgelaufenen Kosten fällig zur sofortigen Bezahlung
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Rückzahlbare Kaution: Die Kaution muß vom Mieter bei der Wagenübernahme entrichtet werden. Allfällige Guthaben zugunsten der Vermieterin bei Beendigung des Mietvertrages werden von der Kaution in Abzug gebracht
Mietdauer:
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An Samstagen, Sonntagen gibt des keine Halbtagesangebote
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Als 1/2 Tag gilt von 7.00 - 12.00 Uhr oder 13.00 - 18.00 Uhr
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Als 1 Tag gilt von 7.00 - 18.00 Uhr
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Als eine Woche gelten 7 Tage. Zum Beispiel Mittwoch bis Dienstag
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Als ein Monat gelten 30 Tage. Zum Beispiel 18. Juni bis 17. Juli
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Verspätete Rückgabe: Eine Verspätung von 3 oder mehr Stunden berechtigt den Vermieter, einen zusätzlichen 1/2-Tages oder Tages-Satz zu verrechnen.
Versicherung:
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Haftpflichtversicherung inkl. mit Selbstbehalt in jedem Schadenfalle von Fr. 2'000.-.
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Kaskoversicherung inkl. mit Selbstbehalt in jedem Schadenfalle von Fr. 2'000.-.
Ausschlüsse:
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Beschädigungen am Fahrzeug infolge Nichtbeachtung der Mindesthöhe oder Mindestbreite.
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Schäden die auf falsche Manipulation oder Nachlässigkeit zurückzuführen sind.
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Schäden die durch Trunkenheit verursacht werden.
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Es ist Angelegenheit des Mieters, die Versicherung für die von ihm zu transportierenden Güter zu veranlassen. Die Vermieterin haftet in keiner Weise für Verlust oder Beschädigung der transportierten Güter.
Allgemeine Bestimmungen
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Transporte gefährlicher Ladung sind nicht gestattet (Strassenverkehrsgesetz).
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Die Vermieterin haftet nicht gegenüber dem Mieter oder Fahrer für Unannehmlicheiten oder Ausfälle jeglicher Art, die durch einen Unfall oder Wagendefekt entstehen
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Mietwagen Typ 1, und 9 bis 18: Bei Fahrzeugen mit Gesamtzuggewicht über 6 to. (Anhänger u. Zugfahrzeug) gilt: Wer Transporte gegen Entgelt durchführt, ist verpflichtet eine Berufszulassung für Gütertransporte zu besitzen. Im Internationalen Verkehr ab 1.6.2002, im Nationalen Verkehr ab 1.1.2004. Während der Fahrt mit einem Mietfahrzeug, ist eine Kopie der Firmenlizenz mit dem Mietvertrag mitzuführen. Beide Dokumente haben auf den gleichen Namen zu lauten.
Übernahmezustand
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Übernahmezustand: Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in betriebsbereitem, tadellosem Zustand. Eventuell vorhandene Karosseriemängel wären auf der Vorderseite des Vertrages erwähnt. Ansonsten muß der Mieter bei Übernahme des Wagens diese sofort an die Vermieterin melden. Bei Rückgabe des Wagens kann der Mieter für nötige Spezial-Reinigungen haftbar gemacht werden.
Unfall/Diebstahl
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Bei Unfall, Einbruch, Parkschäden sowie Schäden an Dritteigentum muß der Mieter immer einen Polizeibericht erstellen lassen. Zusätzlich muß der Mieter den im Wagen inliegenden Unfallrapport korrekt und vollständig ausfüllen. Mündliche und schriftliche Schuldanerkennungen sind zu unterlassen. Große Schäden müssen sofort der Vermietstation gemeldet werden, ansonsten muß der ausgefüllte Rapport am Ende der Miete abgegeben werden. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietfahrzeug, die nicht gemeldet werden.
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Bei Diebstahl muß sofort die Polizei und die Vermietstation informiert werden. Der Schlüssel, Unfallbericht mit Erklärung des Diebstahlhergangs sowie vorhandene Polizeiberichte sind innerhalb 24 Stunden der Vermieterin abzugeben.
Reparaturen
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Der Mieter muss allfällig notwendige Reparaturen oder das Auswechseln von Teilen, wenn immer möglich, beim Vermieter durchführen lassen. Alle Auslagen für Reparaturen und Ersatzteile werden dem Kunden gegen Quittung zurückerstattet, sofern sie nicht durch Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden, und sofern die Reparatur für die Funktionstüchtigkeit des Wagens notwendig war. Die ersetzten Teile müssen bei Ende der Miete der Auto-Vetterli AG ausgehändigt werden. Reparaturkosten werden nur erstattet, wenn vorgängig eine Bewilligung für die Reparatur beim Vermieter eingeholt wurde.
Gerichtstand
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Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz, bzw. Wohnsitz des Vermieters. Es gilt Schweizer Recht.
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